Schuldenfrei nach 3 Jahren?!

Nicht nur infolge der COVID-19-Pandemie werden auch künftig viele Privatpersonen mit Verbindlichkeiten zu kämpfen haben, die sie nicht mehr aus ihrem laufenden Einkommen vollständig bedienen können. Und so wird für viele von ihnen der Weg zum Insolvenzgericht vorgezeichnet und insbesondere die beste Lösung sein, da am Ende des Verfahrens die Erteilung der Restschuldbefreiung stehen kann. Viele Verbraucher(innen) haben in der Vergangenheit diesen Schritt noch gescheut, da ihnen die Aussicht auf ein sechsjähriges Verfahren Angst und Sorgen bereitet hat. Doch damit könnte es nun kurzfristig ein Ende haben.

Im Zuge der vielfältigen gesetzlichen Regelungen, welche der Gesetzgeber in den vergangenen Monaten auf den Weg gebracht hat, stand auch die kurzfristige Umsetzung einer EU-Richtilinie auf der Tagesordnung, welche umfangreiche Neuerungen für Insolvenzverfahren von Verbraucher(innen) mit sich bringen wird. Hier liegt bereits seit dem 01.07.2020 der Gesetzesentwurf vor und es ist damit zu rechnen, dass dieser zeitnah verabschiedet werden wird.

Aus Sicht der Betroffenen dürfte die Verkürzung der Verfahrensdauer von sechs Jahren auf drei Jahre die wichigste und erfreulichste Neuerung darstellen.

Aktuell haben Verbraucher-Insolvenzverfahren eine regelmäßige Verfahrensdauer von sechs Jahren, es besteht jedoch die Möglichkeit der Abkürzung der Verfahrensdauer auf fünf Jahre (sofern sämtliche Verfahrenskosten gedeckt sind) bzw. auf drei Jahre, sofern neben der Begleichung der Verfahrenskosten auch eine 35 % ige Befriedigung der Gläubiger erfolgt. Diese Hürde war in der Vergangenheit für viele Verbraucher(innen) nicht zu überwinden und so stellt die Verfahrendauer von fünf bzw. sechs Jahren den Regelfall dar.

Der nun vorliegende Gesetzesentwurf sieht eine Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre vor, ohne dass eine Mindestbefriedigungsquote erreicht werden muss. Auch ist die Verfahrensbeendigung nicht mehr an die Deckung der Verfahrenskosten geknüpft.

Neben der Abkürzung der Verfahrensdauer sieht der Gesetzesentwurf weitere Änderungen vor:

So soll die Begründung von neuen unangemessenen Verbindlickeiten einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung darstellen, dies war nach der aktuellen Gesetzeslage nicht möglich. Auch soll künftig das Insolvenzgericht in der Lage sein, die Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen zu beschließen, bisher war dies nur auf Antrag eines Gläubigers möglich und wurde in der Praxis kaum umgesetzt.

Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so kann bei neuen Verbindlichkeiten ein weiteres Verfahren erst nach einer Sperrfrist von 11 Jahren eingeleitet werden, für dieses (zweite) Verfahren soll sich die Laufzeit von drei auf fünf Jahre verlängern.

Die Neuregelungen sollen ausschließlich gelten für Verfahren, welche nach dem 01.10.2020 beantragt werden. Bereits eröffnete Insolvenzverfahren sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Was bedeutet dies konkret? Für alle Verfahren, die bereits beantragt, aber noch nicht eröffnet worden sind, empfiehlt sich eine individuelle Prüfung durch einen Fachanwalt für Insolvenzrecht, ob und in welcher Form ggf. eine Verfahrensbeendigung und Neubeantragung nach dem 01.10.2020 sinnvoll sein kann. In allen anderen Fällen sollte mit einer Antragsstellung gewartet werden; auch hierzu sollte jedoch eine Beratung eingeholt werden.

 

Rechtsanwältin u. Notarin Christine Buchheister

zugl. Fachanwältin für Insolvenzrecht

zugl. Fachanwältin für Bank- u. Kapitalmarktrecht