Auch im Bereich des Arbeitsrechtes wirft die derzeitige Covid-19-Pandemie ständig neue Rechtsfragen auf, deren endgültige und obergerichtliche Klärung noch Jahre in Anspruch nehmen wird.
Besonders interessant in diesem Zusammenhang sind für Arbeitnehmer und Arbeitgeber selbstverständlich die Regelungen zu Lohnfortzahlungen bei Krankheit und Quarantäne im Zusammenhang mit Covid-19.
Bislang ist man in der Kommentierung zu dieser Frage überwiegend davon ausgegangen, dass analog zu den Regelungen bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gilt, dass bei unverschuldetem Arbeitsausfall aufgrund von Erkrankung und Quarantäne bei Rückkehr aus Risikogebieten das Lohnrisiko beim Arbeitgeber liegt.
Bei Arbeitnehmern, die bewusst in Risikogebiete gereist sind und hierdurch eine Ansteckung billigend in Kauf genommen haben und damit rechnen mussten, dass bei ihrer Rückkehr nach Deutschland eine 14-tägige Quarantäne angeordnet wird, vertrat die überwiegende Mehrheit die Auffassung, dass hier ein Selbstverschulden vorliegt, das Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber und dem Staat ausschließt.
An dieser grundsätzlichen Einschätzung könnte sich jetzt eine gravierende Änderung ergeben.
Nach einer am 26.08.2020 verlautbarten Erklärung des Bundesgesundheitsministeriums brauchen Reisende, die nach ihrer Rückkehr aus einem Corona-Risikogebiet in Quarantäne müssen, hierfür keinen Urlaub zu nehmen und müssen auch keinen Verdienstausfall befürchten.
Hintergrund ist die Regelung des § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Hierin soll nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums eine Entschädigungsregelung enthalten sein, wonach der Staat für Verdienstausfälle aufkommt, wenn jemand „Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet“.
Den Presseverlautbarungen zufolge kommt der Staat auch dann für einen Verdienstausfall auf, wenn jemand wissentlich in ein Risikogebiet aufgebrochen ist.
Bislang handelt es sich hierbei nur um eine Verlautbarung des Bundesgesundheitsministeriums, ob die Arbeitsgerichte die Rechtslage bei wissentlicher Einreise in ein Risikogebiet in gleicher Weise beurteilen, bleibt abzuwarten.
Wir werden Sie auch insoweit auf dem Laufenden halten.