Das Wort „Beherbergungsverbot“ ist momentan heiß diskutiert und in aller Munde. Frei nach Boris Becker fragen sich immer mehr Menschen: „Bin ich drin im Hotspot?“ Die rechtliche Problematik hinter dem Beherbergungsverbot sowie die Konsequenzen für kurzentschlossene innerdeutsche Urlauber, sollen im Folgenden aufgezeigt werden.
Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass die einzelnen Regelungen zu den Beherbergungsverboten in den Corona-Verordnungen der einzelnen Bundesländer ausgestaltet sind. Hierbei ist aber zunächst entscheidend, ob das jeweilige Bundesland von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Beschränkungen für touristische Reisende einzuführen. Für Nordrhein-Westfalen gilt das nämlich nicht. Insofern gibt es keine Beschränkung für inländisch Reisende, die in NRW Urlaub machen möchten.
Nimmt man aber Schleswig-Holstein in den Blick, so ist dort geregelt, dass ein Reisender aus einem inländischen Hochinzidenzgebiet (einem sogenannten Corona-Hotspot), beim Check-In einen negativen Corona-Test vorweisen muss, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Die 48 Stunden beginnen mit Ausstellung des Testergebnisses und enden mit der Einreise. Dies gilt für Reisende, die „zu touristischen Zwecken“ in einer gewerblichen Unterkunft in Schleswig Holstein unterkommen möchten. Geschäftsreisende sind also nicht von dem Beherbergungsverbot betroffen.
Um die Verwirrung für Reisende noch mehr zu erhöhen, reicht es bereits aus, dass man sich innerhalb der letzten 14 Tage vor dem Check-In in einem Corona-Hotspot aufgehalten hat. Der Besuch bei einer Tante in Köln oder Olpe würde nach momentanem Stand also dazu führen, dass man bei einer Reise mit Übernachtung nach Schleswig Holstein einen entsprechenden negativen Corona-Test vorweisen muss. Erschwert wird die ganze Situation zusätzlich dadurch, dass jedes Bundesland eine Liste führt, welche Gebiete und Städte in Deutschland als inländische Hochinzidenzgebiete gelten, wobei in Schleswig Holstein ein Hochinzidenzgebiet dann vorliegt, wenn innerhalb von 7 Tagen mehr als 50 Personen pro 100.000 Einwohnern positiv getestet worden sind.
An den Beherbergungsverboten der einzelnen Bundesländer scheiden sich die Geister. Unabhängig davon, dass unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern gelten, was an sich einen Flickenteppich über das Bundesgebiet auslöst, gibt es auch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Mehrere Gerichte haben Beherbergungsverbote mittlerweile für unwirksam erklärt. Die Argumentation ähnelt sich hierbei. Der Eingriff in die Grundrechte der Reisenden (Freizügigkeit, Art. 11 GG) sowie der Betreiber solcher Einrichtungen (Berufsfreiheit, Art 12 GG) soll nicht verhältnismäßig sein. Die Maßnahme sei schon nicht geeignet, den Schutz Dritter vor einer Corona-Infektion und damit das Verhüten erheblicher Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung zu erreichen. Es gebe keine Erkenntnisse, dass Touristen in Hotels für das Entstehen von erhöhten Corona Infektionszahlen verantwortlich seien. „Treiber“ der Pandemie seien private Feiern und Orte, wo Menschen nicht den hinreichenden Abstand einhalten. Zudem sei der Eingriff in die Grundrechte zu erheblich im Verhältnis zum Nutzen der Maßnahmen, der auch aufgrund von Hygiene Konzepten der Betreiber, verschwindend gering sei.
Aber nicht in allen Bundesländern haben die Gerichte bisher so entschieden: In Schleswig-Holstein ist das Oberverwaltungsgericht dieser Argumentation nicht gefolgt – das Beherbergungsverbot wurde zunächst aufrecht erhalten. Die Gefahr der unkontrollierten Verbreitung des Virus und die erheblichen volkswirtschaftlichen und gesundheitlichen Folgen auf die Bevölkerung wiegen nach dortiger Begründung schwerer als das Interesse der Reisenden an ein paar Tagen Urlaub. Außerdem haben die Reisenden es durch Vorlegen eines Testes selbst in der Hand, die Einreise zu ermöglichen.
Was bedeutet das aber nun alles konkret für den Touristen, der beispielsweise nach Sylt reisen möchte? Wohnt man in einem Hotspot oder war man in einem Hotspot innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise, dann braucht man den negativen Corona-Test. Dessen Forderung wird man sich nicht verschließen können, wenn man genug Zeit hat, um den Test noch einzuholen. Die finanzielle Belastung soll auch nicht problematisch sein (so OVG Schleswig), obwohl ein Test ca. 140,00 € pro Person kostet. Wenn aber ein Hotspot kurzfristig entsteht und nicht mehr rechtzeitig ein Corona-Test eingeholt werden kann, dann wäre es ggf. vom Hotelier treuwidrig, wenn dieser eine Stornierung nicht akzeptieren würde. Stornierungskosten dürften dann auch nicht anfallen, denn der Reisende kann nichts dafür, wenn er beispielsweise auf dem Weg zum Reiseziel von der Nachricht überrascht wird, dass sein Wohnort Corona-Hotspot geworden ist.
Sollten (wie im Frühjahr) Hotels, etc. komplett für Touristen geschlossen werden, dann muss der Hotelier das bereits gezahlte Geld an den Reisenden zurückerstatten, weil er die vereinbarte Leistung der Übernachtung nicht mehr anbieten kann. Konsequenterweise kann er hierfür kein Geld für diese Leistung mehr verlangen. Anders sieht es bei Ausreiseverboten aus Corona-Hotspots aus. Kann der Reisende nicht zum Hotel, weil er seine Stadt oder seinen Landkreis nicht verlassen darf, dann kann der Hotelier aber weiterhin die Leistung der Übernachtung anbieten. Das Risiko des Weges trägt der Reisende. Stornierungsgebühren fallen in diesem Falle grundsätzlich an. Zu beachten ist allerdings immer, dass die Höhe und die Frage, ob überhaupt Stornierungsgebühren anfallen, in den Geschäftsbedingungen der Pensionen, Hotels, etc. geregelt sind, weshalb hierauf besonders zu achten ist, auch wenn man gerade eine Reise buchen will.