Die von den Bundesländern erlassenen Verordnungen halten Stand: So haben etwa der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Vf. 6-VII-20), der VGH Bayern (20 NE 20.632), das OVG Berlin-Brandenburg (OVG 11 S 12/20), das Sächsische OVG (3 B 111/20) oder das OVG Nordrhein-Westfalen (13 B 398/20.NE) entschieden, dass Ladenschließungen aufgrund des vorrangigen Schutzes von Leben und Gesundheit zum „gegenwärtigen Zeitpunkt“ rechtmäßig sein dürften. Die dadurch hervorgerufenen Grundrechtseingriffe müssten derzeit hingenommen werden. Dies kann sich natürlich zu einem späteren Zeitpunkt ändern, sollten etwa die Risikoeinschätzungen der Virologen oder des Robert-Koch-Instituts die Lage anders beurteilen, als dies aktuell der Fall ist.
Der Verkauf von Ausstechformen für Kekse, Spielzeug und Olivenölseife auf einem Wochenmarkt ist nach einer Entscheidung des VG Berlin verboten. Interessant aber: Das VG Aachen (7 L 259/20) hat entscheiden, dass ein Weinhändler seinen Rebensaft weiter verkaufen darf, da Wein unter dem Lebensmittelbegriff falle, Pralinen hingegen nicht (7 L 235/20).
Die Schließung eines Hundesalons auf der Grundlage der in Nordrhein-Westfalen geltenden Corona-Verordnung war hingegen nach Auffassung des VG Minden (7 L 272/20) rechtswidrig.
Das VG Schleswig hat in mehreren Entscheidungen (1 B 10/20, 1 B 11/20, 1 B 12/20, 1 B 13/20, 1 B 14/20) das Verbot der Nutzung von Nebenwohnungen in Schleswig-Holstein vorläufig bestätigt. Die Nutzer müssen nun zu Ihren Hauptwohnsitzen zurückkehren.
Das LG Berlin hat entschieden, dass gerichtliche Räumungsfristen in Wohnraummietsachen wegen des Coronavirus bis Ende Juni verlängert werden (LG Berlin, Beschl. v. 26.03.2020 – 67 S 16/20).
In Hessen hat das VG Wiesbaden den Eilantrag einer Schülerin auf Aussetzung der Abiturprüfung wegen einer drohenden Gesundheitsgefährdung durch das Coronavirus abgelehnt (L 342/20/.WI).
Und dann noch eine Entscheidung zur Maskenpflicht in Jena: Das VG Gera hat einen Eilantrag gegen die von der Stadt Jena eingeführte Pflicht zur Tragung einer Schutzmaske abgelehnt (VG Gera, Beschl. v. 03.04.2020 – 3 E 432/20 Ge). Die Maskenpflicht gilt beim Betreten von Ladengeschäften, der Nutzung des Nahverkehrs und ab 10.04.2020 in geschlossenen Räumen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zu weiteren Personen nicht sichergestellt werden kann. Die Maßnahme sei nach Auffassung des Gerichts noch verhältnismäßig, weil nicht das Tragen eines zertifizierten Mund-Nasenschutzes verlangt werde, sondern auch selbstgefertigte Masken, Schals oder Tücher ausreichen.